AGB

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

GEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON FABRIKNEUEN
KRAFTFAHRZEUGEN UND ANHÄNGERN

- Neuwagen - Verkaufsbedingungen -

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei
Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen, gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise
...
III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz
1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder
der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufer bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15%
des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen
für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt
hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an
sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer
oder bei anderen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer
den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat
sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht
für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden
und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines
getzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.



VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur
für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursacht wurden.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Stand: Dezember 2015